TRINKWASSER-APP

BESCHAFFENHEIT

Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist.

 

Es muss rein und genusstauglich sein.

UNTERSUCHUNGSPFLICHT

Gemäß Trinkwwasserverordnung sind alle Verantwortlichen Betreiber, z.B. 

  • Hauseigentümer, Eigentümergemeinschaften, Baugenossenschaften,
  • Vermieter,
  • Hausverwaltungen (im Auftrag der Eigentümer),
  • Betreiber von Wasseranlagen (Bäderbetriebe etc.),
  • Haustechnik – und Gebäudeverantwortliche,

für die abgegebene Wasserqualität verantwortlich.

Verantwortliche von Großanlagen müssen gemäß aktueller Trinkwasserverordnung ihre Trinkwasserinstallationsanlage (TWI) auf Legionellen untersuchen lassen.

Und zwar:

  • gewerblich (z.B. Mehrfamilienhäuser) im Intervall von drei Jahren
  • öffentliche (z.B. Hotels, Turnhallen, Kindergärten) im jährlichen Intervall  
  • Probenahme und Untersuchung
    • durch ein zertifiziertes Unternehmen
    • gemäß dem DVGW Arbeitsblatt W 551  
  • Einrichten von geeigneten Probenahmestellen mit geeigneten Probenahmeventilen 
  • Meldung der Anlage und der Ergebnisse bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes bei Legionellen von 100 KBE/100ml
     

Sollen wir für Sie prüfen ob Sie Ihre Anlage Untersuchen lassen müssen? Dann vereinbaren Sie jetzt HIER einen Termin mit uns. 

SCHEMA BETREIBERPFLICHTEN

Eine kurze Übersicht der Pflichten von Betreibern von Trinkwasser-Großanlagen sehen Sie auf diesem pdf-Dokument (ganz unten können Sie die Datei downloaden).

Eine Trinkwasser-Großanlage, beinhaltet einen Trinkwassererwärmer mit mind. 400 Liter Trinkwasserinhalt, oder der Wasserinhalt der Rohrleitung vom Ausgang des Trinkwassererwärmers, bis zur weit entferntesten Trinkwasser-Entnahmestellen hat einen min. Inhalt von 3 Litern. 

Eine solche Anlage unterliegt der Trinkwasserverordnung, die Vorgaben daraus sind vom Betreiber einzhlaten, ein Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit, oder eine Straftat dar.  

Bei kleineren Anlagen hat die Trinkwasserverorndung empfehlenden Charakter.

TEMPERATUR

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik schreiben eine:

 

Warmwassertemperatur vor, die in der gesamten Trinkwasseranlage 55°C nicht unterschreiten sollte.

Kaltwassertemperatur vor, die in der gesamten Trinkwasseranlage 25°C nicht übersteigen sollte.

 

INFORMATIONSPFL. MIETER

Der Betreiber (Unternehmer oder sonstiger Inhaber) einer Trinkwasseranlage muss mindestens einmal jährlich die Nutzer seiner Anlage schriftlich (z.B. durch Aushang) über folgende Punkte informieren:

 

  • Ergebnisse der Legionellenuntersuchung nach § 14 TrinkwV. 2001.
  • Ergebnisse von Untersuchungen des Gesundheitsamtes nach §19 Abs. 7 - also die Parameter, die sich nachteilig verändern können (z.B. Bleileitungen, Cu-Konzentration bei niedrigem pH-Wert, Legionellen bei zu warmen Kalt- oder zu kalten Warmwasserleitungen.
  • Anordnungen des Gesundheitsamtes in Folge von Untersuchungsergebnissen
  • Aufbereitungsstoffen (diese müssen der Liste der Aufbereitungs- und Desinfektionsstoffe in der in §11 TrinkwV 2001 genannten Fassung entsprechen).
  • ab 2013 über das Vorhandensein von Bleileitungen

NICHTEINHALTUNG DIESER PFLICHTEN IST EINE ORDNUNGSWIDRIGKEIT UND KANN ANGEZEIGT WERDEN.

HYGIENISCHE NUTZUNG

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TIP

WAS KÖNNEN SIE ALS NUTZER FÜR DIE EINHALTUNG DER TRINKWASSERQUALITÄT TUN?

 

Wenn sie nach längerer Abwesenheit (z.B. durch Urlaub, Reise, Krankenhausaufenthalt) wieder nach Hause kommen empfehlen wir alle Zapfstellen zu öffnen und bis zu einer Temperaturkonstantheit einen völligen Wasseraustausch herbei zu führen.

 

Hierbei sollte die Temperatur im Trinkwasser warm (TWW) >55°C sowie die Temperatur im Trinkwasser kalt (TWK) <25°C betragen.

Werden diese Temperaturen im TWW unterschritten bzw. im TWK überschritten so entspricht dies nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DVGW-Arbeitsblatts W 551).

 

Armaturen, Handbrausen und Schläuche sollten regelmäig gereinigt werden.

 

Selten genutzte Zapfstellen sollten abgesprerrt werden, wenn sie nicht benötigt werden.