TRINKWASSER-APP

RECHT AUF INFORMATION

Der Betreiber (Unternehmer oder sonstiger Inhaber) einer Trinkwasseranlage muss mindestens einmal jährlich die Nutzer seiner Anlage schriftlich (z.B. durch Aushang) über folgende Punkte informieren:

 

  • Ergebnisse der Legionellenuntersuchung nach § 14 TrinkwV. 2001.
  • Ergebnisse von Untersuchungen des Gesundheitsamtes nach §19 Abs. 7 - also die Parameter, die sich nachteilig verändern können (z.B. Bleileitungen, Cu-Konzentration bei niedrigem pH-Wert, Legionellen bei zu warmen Kalt- oder zu kalten Warmwasserleitungen.
  • Anordnungen des Gesundheitsamtes in Folge von Untersuchungsergebnissen
  • Aufbereitungsstoffen (diese müssen der Liste der Aufbereitungs- und Desinfektionsstoffe in der in §11 TrinkwV 2001 genannten Fassung entsprechen).
  • ab 2013 über das Vorhandensein von Bleileitungen

NICHTEINHALTUNG DIESER PFLICHTEN IST EINE ORDNUNGSWIDRIGKEIT UND KANN ANGEZEIGT WERDEN.

BESCHAFFENHEIT

Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist.

 

Es muss rein und genusstauglich sein.

TEMPERATUR

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik schreiben eine:

 

Warmwassertemperatur vor, die in der gesamten Trinkwasseranlage 55°C nicht unterschreiten sollte.

Kaltwassertemperatur vor, die in der gesamten Trinkwasseranlage 25°C nicht übersteigen sollte.

 

TIP

WAS KÖNNEN SIE ALS NUTZER FÜR DIE EINHALTUNG DER TRINKWASSERQUALITÄT TUN?

 

Wenn sie nach längerer Abwesenheit (z.B. durch Urlaub, Reise, Krankenhausaufenthalt) wieder nach Hause kommen empfehlen wir alle Zapfstellen zu öffnen und bis zu einer Temperaturkonstantheit einen völligen Wasseraustausch herbei zu führen.

 

Hierbei sollte die Temperatur im Trinkwasser warm (TWW) >55°C sowie die Temperatur im Trinkwasser kalt (TWK) <25°C betragen.

Werden diese Temperaturen im TWW unterschritten bzw. im TWK überschritten so entspricht dies nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DVGW-Arbeitsblatts W 551).

 

Armaturen, Handbrausen und Schläuche sollten regelmäig gereinigt werden.

 

Selten genutzte Zapfstellen sollten abgesprerrt werden, wenn sie nicht benötigt werden.