TRINKWASSER-APP

ANZEIGEPFLICHT AN GA

1.) Wenn durch den Prüfbericht der Trinkwasseruntersuchung von einem akkreditiertem Labor bekannt wird, dass die in der Trinkwasserverordnung angegebenen mikrobiologischen Grenzwerte oder technischen Maßnahmenwerte überschritten werden, muss dies beim zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden.

 

2.) Bauliche und nutzungsbedingte Veränderungen an Trinkwassseranlagen müssen beim Gesundheitsamt angezeigt werden.

Die Adressen der Gesundheitsämter finden die unter dem Reiter Kontakt.

ANZEIGEPFLICHT AN NUTZER

Der Vermieter (Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasseranlage) unterliegt der Informationspflicht gegenüber den Nutzern der Trinkwasseranlage über:

  • Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen. Nach jeder Trinkwasseruntersuchung z.B. per Aushang und/oder immer auf Nachfrage eines Nutzers.
  • Bei der Verwendung von Aufbereitungsstoffen müssen Nutzer über Art und Menge der Aufbereitungsstoffe informiert werden. Z.B.: Enthärtung oder Kalkschutz.
  • eventuellen Gefahren
  • Feststellungen von chemischen oder mikrobiologischen Auffälligkeiten
  • Desinfektionsmaßnahmen und Spülmaßnahmen

 

Maßnahmen die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher durchgeführt werden müssen dokumentiert werden.

 

Abbildung des Anlagenbuches zur Dokumentation aller Maßnahmen.